Die Arbeitsmedizinischen Vorsorgen dienen der Beurteilung der individuellen Wechselwirkung zwischen Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit. Dazu können körperliche und klinische Untersuchungen durchgeführt werden, mindestens erforderlich ist jedoch eine Beratung. Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen und gesundheitliche Risiken für den Mitarbeiter sollen so frühzeitig erkannt werden. Somit liefert die Arbeitsmedizinische Vorsorge einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter.
Gemäß §3 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV ist der Arbeitgeber ggfs. verpflichtet, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Arbeitsmedizinische Vorsorgen zu veranlassen oder anzubieten. Welche Tätigkeiten Arbeitsmedizinische Vorsorgen erforderlich machen, regelt der Anhang der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer gemäß § 11 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) das Recht auf eine Wunschvorsorge, wenn er einen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Problemen und seiner Tätigkeit sieht und der Arbeitgeber dies nicht sicher ausschließen kann.
Zur Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu beauftragen.
Gefährdungen, die zu einer Arbeitsmedizinischen Vorsorge führen, sind im Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge der ArbMedVV abschließend aufgeführt. Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorgen müssen in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Die Abstände zwischen den Vorsorgen sind in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 festgelegt.
Aufgrund unterschiedlicher Gefährdungspotentiale wird in der ArbMedVV unterschieden in Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge. Dabei ist es weitaus am häufigsten eine unterschiedliche Konzentration oder Dauer einer Gefährdung, die über Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge entscheidet.
Einige Vorsorgen sind jedoch immer nur Angebotsvorsorgen (z. B. Bildschirmtätigkeit, Atemschutz Gruppe 1), andere immer nur Pflichtvorsorgen (z. B. Arbeiten in Tropen und Subtropen, Hitze, Kälte, Atemschutz Gruppe 2 und 3).
Eine Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber veranlassen und der Mitarbeiter wahrnehmen, eine Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber anbieten und ggfs. veranlassen, der Mitarbeiter muss dieses Angebot aber nicht annehmen.
Hier finden Sie einige beispielhafte Gefährdungen, die eine Arbeitsmedizinische Vorsorge erfordern. Diese Liste ist nicht vollständig, wir beraten Sie gerne, ob für Ihre Mitarbeiter weiter Arbeitsmedizinische Vorsorgen erforderlich sind.
Wir können in unserem Zentrum für Arbeit und Gesundheit alle Arbeitsmedizinischen Vorsorgen durchführen und stellen die entsprechenden Arbeitsmedizinischen Bescheinigungen gemäß Arbeitsmedizinischer Regel AMR 6.3 zeitnah aus.
Gerne beraten wir Sie über die Notwendigkeit, die Abstände und die Inhalte der für Ihre Mitarbeiter erforderlichen Arbeitsmedizinischen Vorsorgen.
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